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ep:unzulaessigkeit_des_einspruchs

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Unzulässigkeit des Einspruchs

Regel 77 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Einspruch als unzulässig verworfen wird, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht.

Regel 77 (1) EPÜ

Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch Artikel 99 Absatz 1 [→ Einspruch] oder Regel 76 Absatz 2 c) [→ Form und Inhalt des Einspruch] nicht entspricht oder das europäische Patent, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht hinreichend bezeichnet ist, so verwirft sie den Einspruch als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beseitigt worden sind.

Für die Zulässigkeit eines Einspruchs ist in Fällen einer unzutreffend angegebenen Veröffentlichungsnummer eines Entgegenhaltungsdokuments maßgeblich, dass innerhalb der Neunmonatsfrist des Artikels 99(1) EPÜ sämtliche Informationen vorliegen, die es ermöglichen, das Dokument trotz des Versehens zweifelsfrei zu identifizieren; es ist nicht erforderlich, dass die Einspruchsabteilung den Fehler innerhalb der Einspruchsfrist tatsächlich korrigiert, da es unrealistisch wäre zu erwarten, dass eine Einspruchsabteilung derartige Fehler sofort prüft; entscheidend ist, dass das Versehen innerhalb der Einspruchsfrist erkennbar ist und die Beschreibung des Dokuments die Einspruchsabteilung in die Lage versetzt, es zweifelsfrei zu identifizieren.1)

siehe auch

Regel 77 EPÜ → Verwerfung des Einspruchs als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 4. Juli 2023 – T 1408/19; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 344/88
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