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Unterschrift und Name des zuständigen Bediensteten

Regel 113 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheide des Europäischen Patentamts mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen sind.

Regel 113 (1) EPÜ

Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheide des Europäischen Patentamts sind mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen.

Das Unterschriftserfordernis nach Regel 113 (1) EPÜ gilt für die schriftliche Entscheidung einschließlich ihrer Begründung.1)

Das Unterschriftserfordernis ist kein bloßer Formalakt, sondern ein wesentlicher Schritt im Entscheidungsprozess und dient der Vermeidung von Willkür und Missbrauch sowie der Sicherstellung, dass überprüft werden kann, dass tatsächlich das zuständige Organ die Entscheidung getroffen hat.2)

Der Zweck des Unterschriftserfordernisses nach Regel 113 (1) EPÜ wird nur erreicht, wenn über den gesamten Entscheidungsprozess einschließlich der schriftlichen Entscheidung eine ununterbrochene Kette offenkundig persönlicher Verantwortung jedes mit der Sache befassten Mitglieds des entscheidenden Spruchkörpers besteht.3)

Die Befugnis des Europäischen Patentamts, einen Einspruch zu prüfen und darüber zu entscheiden, muss jederzeit persönlich von den bestellten Mitgliedern ausgeübt werden und sowohl für die Parteien als auch für die Öffentlichkeit als persönlich ausgeübt erkennbar sein.4)

Die Verpflichtung aller Mitglieder eines Kollegialorgans zur Unterzeichnung schützt auch eine Minderheit der Mitglieder vor möglichem Fehlverhalten der Mehrheit, weil die Unterschriften der Minderheit deren Anerkenntnis dokumentieren, dass die schriftliche Entscheidung einschließlich der Begründung die kollegiale Entscheidung zutreffend wiedergibt.5)

Nach der langjährigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern stellt es einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn bei einer während der mündlichen Verhandlung gefassten und verkündeten Entscheidung die Unterschrift eines an der kollegialen Entscheidungsfindung beteiligten Mitglieds auf der schriftlichen Entscheidung fehlt; dies macht die Entscheidung unwirksam.6)

Das Fehlen der Unterschrift eines Mitglieds unter der schriftlichen Entscheidung wird nicht dadurch rückwirkend geheilt, dass ein anderes Mitglied an seiner Stelle unterschreibt und eine schriftliche Erläuterung abgibt; insbesondere kann hierin keine Berichtigung nach Regel 140 EPÜ gesehen werden; das Fehlen der Unterschrift stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und die Entscheidung ist unwirksam.7)

Ist keine der in Betracht kommenden Abhilfen für das Fehlen einer Unterschrift anwendbar, ist die Kette offenkundig persönlicher Verantwortung unterbrochen, das Fehlen der Unterschrift stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und die Entscheidung ist unwirksam.8)

Nach einem vom Europäischen Patentamt entwickelten pragmatischen Ansatz darf ein anderes Mitglied desselben Spruchkörpers, das ebenfalls an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, anstelle eines an der Unterschriftsleistung gehinderten Mitglieds unterschreiben, sofern zugleich eine schriftliche Erläuterung beigefügt wird.9)

Dieser pragmatische Ansatz setzt voraus, dass die Unterschrift anstelle des verhinderten Mitglieds und die schriftliche Erläuterung vor Erlass der schriftlichen Entscheidung geleistet werden; es gibt keine Grundlage, solchen Unterschriften und Erläuterungen rückwirkende Wirkung beizumessen.10)

siehe auch

Regel 113 EPÜ → Unterschrift, Name, Dienstsiegel
Beschreibt die Anforderungen an Unterschrift, Name und Dienstsiegel bei Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheiden des Europäischen Patentamts.

1) , 2) , 3) , 5) , 7) , 8) , 10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 5. April 2024 – T 0572/19 – Noise attenuation trim part
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 5. April 2024 – T 0572/19 – Noise attenuation trim part; unter Bezugnahme auf T 390/86
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 5. April 2024 – T 0572/19 – Noise attenuation trim part; unter Bezugnahme auf J 16/17; T 989/19; T 2348/19
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 5. April 2024 – T 0572/19 – Noise attenuation trim part; unter Bezugnahme auf T 1170/05; T 2076/11; T 2348/19; T 989/19; T 243/87
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