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ep:unterschiedliche_mitteilungen_nach_regel_161_epue

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Unterschiedliche Mitteilungen nach Regel 161 EPÜ (EPA Formblätter 1226A, B und C)

Regel 161 (1) EPÜ → Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte

Gemäß Regel 161 (1) EPÜ fordert das EPA den Anmelder auf, innerhalb eines Monats [seit 1. Mai 2011: sechs Monate!] nach der entsprechenden Mitteilung die im WO-ISA, IPER oder SISR festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

Waren der WO-ISA oder, falls zutreffend, der IPER oder die Erläuterungen im SISR negativ und hat der Anmelder bei Eintritt in die europäische Phase weder Änderungen eingereicht oder aufrechterhalten noch Bemerkungen eingereicht, so ergeht in diesem Fall Formblatt EPA 1226A. Auf diese Mitteilung muss der Anmelder innerhalb der Einmonatsfrist reagieren; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Regel 161 (1) Satz 3 EPÜ). Auf die Möglichkeit, die Weiterbehandlung der Anmeldung (Artikel 121 und Regel 135 EPÜ) oder eine Entscheidung nach Regel 112 (2) EPÜ zu beantragen, wird hingewiesen.1)

Waren der WO-ISA, der vom EPA erstellte IPER oder die Erläuterungen im SISR positiv (ausgehend von den in B-XII, 3.9 der Richtlinien dargelegten Grundsätzen) oder hat der Anmelder bei Eintritt in die europäische Phase bereits Änderungen eingereicht oder in der internationalen Phase vorgenommene Änderungen aufrechterhalten und/oder Bemerkungen eingereicht, welche als Erwiderung gelten können, (und eindeutig angegeben, dass diese Änderungen und/oder Bemerkungen dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sind) so ergeht keine Aufforderung nach Regel 161 (1) EPÜ. Vielmehr wird der Anmelder mit Formblatt EPA 1226B auf die Möglichkeit hingewiesen, zum WO-ISA, IPER oder SISR Stellung zu nehmen und die Anmeldungsunterlagen zu ändern (vgl. Regel 137 (2) und (3) EPÜ). Auf diese Mitteilung muss der Anmelder nicht reagieren.2)

In Abweichung von dem unter den Nummern 3 und 4 dargestellten Verfahren kann der Anmelder in Fällen, in denen der WO-ISA oder IPER vor dem 1. April 2010 erstellt wurde, auch dann Formblatt EPA 1226A erhalten, wenn der WO-ISA oder IPER positiv war. Hat der Anmelder bis Ablauf der Einmonatsfrist nach Regel 161 (1) EPÜ nicht auf diese Mitteilung reagiert, prüft das EPA, ob der WO-ISA oder IPER positiv oder negativ war. Nur im Falle eines negativen WO-ISA bzw. IPER ergeht eine Rechtsverlustmitteilung nach Regel 112 (1) EPÜ. Folglich können Anmelder in diesen Übergangsfällen Formblatt EPA 1226A erhalten, mit welchem sie scheinbar zur Reaktion auf einen positiven WO-ISA oder IPER aufgefordert werden, obwohl in Wahrheit kein Rechtsverlust eintritt, wenn der Anmelder nicht Stellung nimmt.3)

Erstellt das EPA einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so wird der Anmelder mit Formblatt EPA 1226C gemäß Regel 161 (2) EPÜ auf die Möglichkeit hingewiesen, die Anmeldung vor Beginn der ergänzenden Recherche zu ändern. Diese Mitteilung entspricht der Mitteilung nach Regel 161 EPÜ in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung; insoweit hat sich die Rechtslage nicht geändert.4)

siehe auch

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Juni 2010 über Mitteilungen nach der geänderten Regel 161 EPÜ, II.1
2) , 3) , 4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Juni 2010 über Mitteilungen nach der geänderten Regel 161 EPÜ, I.2
ep/unterschiedliche_mitteilungen_nach_regel_161_epue.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1