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ep:unterrichtung_der_beteiligten

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Unterrichtung der Beteiligten

Artikel 17 VOBK regelt Mitteilungen im schriftlichen Verfahrensabschnitt sowie nichtbindende Hinweise der Kammer zu sachlichen/rechtlichen Fragen.

Artikel 17 (1) VOBK → Mitteilungen
Antworten auf Anträge und Anweisungen zu Verfahrensfragen im schriftlichen Abschnitt.

Artikel 17 (2) VOBK → Nichtbindende Mitteilung
Hinweise zur Beurteilung sachlicher/rechtlicher Fragen ohne Bindungswirkung.

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

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