Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dieser Themenblock sammelt Rechtssätze zum Umgang mit unklaren Angaben und als wesentlich dargestellten Merkmalen im Rahmen der Prüfung nach Artikel 123 Absatz 2 EPÜ.
Jede Unklarheit, die sich aus einer Mehrdeutigkeit in der ursprünglich eingereichten Anmeldung ergibt, geht zulasten des Patentinhabers, der letztlich für die Abfassung der ursprünglich eingereichten Anmeldung und ihrer Ansprüche verantwortlich ist.1)
Die Tatsache, dass ein Merkmal in der ursprünglich eingereichten Anmeldung unklar ist, kann weder die vollständige Streichung des unklaren Merkmals noch dessen Ersetzung durch ein anderes Merkmal rechtfertigen oder entschuldigen, wenn dies zu einer Erweiterung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus führt.2)
Die Beweggründe, die einen Patentinhaber zu einer bestimmten Änderung der Ansprüche veranlasst haben, können keinen Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung des Einspruchsgrundes nach Artikel 100 Buchstabe c EPÜ haben.3)
Nach gefestigter Rechtsprechung führt das Streichen eines Merkmals aus einem unabhängigen Anspruch, das in der ursprünglich eingereichten Anmeldung durchgängig als wesentliches Merkmal der Erfindung dargestellt ist, zu einer Erweiterung des beanspruchten Gegenstands über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus im Sinne von Artikel 123 (2) EPÜ beziehungsweise Artikel 100 (c) EPÜ.4)
Art. 123 (2) EPÜ → Unzulässige Erweiterung
Bildet den Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung und zielt auf die Vermeidung von Änderungen ab, die über die ursprünglich eingereichte Offenbarung hinausgehen.
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