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ep:uebersetzung_der_patentansprueche

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Übersetzung der Patentansprüche

Regel 71 (3) S. 1 EPÜ 2000 (Regel 51 (4) EPÜ 1973)

Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt, teilt sie dem Anmelder mit [→ Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung], in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt [→ Erteilung oder Zurückweisung], und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.

siehe auch

ep/uebersetzung_der_patentansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1