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ep:uebersetzung_der_euro-pct-anmeldung

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Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung

Artikel 153 (4) S. 1 EPÜ 2000

Ist die Euro-PCT-Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht, so ist beim Europäischen Patentamt eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen einzureichen, die von ihm veröffentlicht wird.

Artikel 153 (1) EPÜ → Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Artikel 153 (2) EPÜ → Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (3) EPÜ → Internationale Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (5) EPÜ → Wirkung der Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (6) EPÜ → Internationer Recherchenbericht einer Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (7) EPÜ → Ergänzender europäischer Recherchenbericht

Artikel 153 (4) S. 2 EPÜ 2000

Vorbehaltlich des Artikels 67 Absatz 3 [→ Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung] tritt der einstweilige Schutz nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 erst vom Tag dieser Veröffentlichung an ein.

siehe auch

ep/uebersetzung_der_euro-pct-anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1