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ep:uebergangsbestimmungen_vobk

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Übergangsbestimmungen

Artikel 25 VOBK regelt die Anwendung der revidierten Fassung auf anhängige und neue Beschwerden sowie Ausnahmen für Alt-Fälle bezüglich Artikel 12 und 13.

Artikel 25 VOBK

(1) Die revidierte Fassung ist vorbehaltlich der nachstehenden Absätze auf alle Beschwerden anzuwenden, die am Tag des Inkrafttretens anhängig sind oder nach diesem Tag eingelegt werden.

(2) Artikel 12 Absätze 4 bis 6 der revidierten Fassung ist nicht anzuwenden auf vor dem Inkrafttreten eingereichte Beschwerdebegründungen und darauf fristgerecht eingereichte Erwiderungen. Stattdessen ist weiterhin Artikel 12 Absatz 4 der vor dem Inkrafttreten geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Artikel 13 Absatz 2 der revidierten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn vor Inkrafttreten die Ladung zur mündlichen Verhandlung oder eine Mitteilung der Kammer nach Regel 100 Absatz 2 EPÜ zugestellt wurde. Stattdessen ist weiterhin Artikel 13 der vor dem Inkrafttreten geltenden Fassung anzuwenden.

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

ep/uebergangsbestimmungen_vobk.txt · Zuletzt geändert: von mfreund