Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Der sechste Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Einlegung und Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts, einschließlich der Zuständigkeit der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.
Artikel 106-112a EPÜ → Beschwerdeverfahren
Art. 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Regelt die Entscheidungen, die mit der Beschwerde angefochten werden können.
Art. 107 EPÜ → Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Bestimmt, wer zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt ist.
Art. 108 EPÜ → Frist und Form
Regelt die Frist und Form für die Einlegung und Begründung einer Beschwerde.
Art. 109 EPÜ → Abhilfe
Erlaubt dem Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen.
Art. 110 EPÜ → Prüfung der Beschwerden
Regelt die Prüfung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer.
Art. 111 EPÜ → Entscheidung über die Beschwerde
Beschreibt die möglichen Entscheidungen der Beschwerdekammer.
Art. 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Erlaubt die Vorlage von Rechtsfragen an die Große Beschwerdekammer.
Art. 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Erlaubt die Überprüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammern durch die Große Beschwerdekammer.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ)
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug der das europäische Patentsystem [→ Europäisches Patentrecht] schafft und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt regelt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de