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ep:uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente_teil_5
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Einspruchs- und Beschränkungsverfahren (EPÜ Teil 5)

Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.

Artikel 99-105c EPÜ → Einspruchs- und Beschränkungsverfahren

Art. 99 EPÜ → Einspruch
Erlaubt jedermann, innerhalb von neun Monaten nach Erteilung des Patents Einspruch einzulegen.

Art. 100 EPÜ → Einspruchsgründe
Listet die Gründe auf, aus denen ein Einspruch gegen ein europäisches Patent eingelegt werden kann.

Art. 101 EPÜ → Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Regelt die Prüfung des Einspruchs und die möglichen Entscheidungen.

Art. 102 EPÜ → (gestrichen)

Art. 103 EPÜ → Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
Regelt die Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift nach Änderungen im Einspruchsverfahren.

Art. 104 EPÜ → Verteilung der Kosten
Regelt die Kostenverteilung im Einspruchsverfahren.

Art. 105 EPÜ → Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers
Erlaubt einem Dritten, dem Einspruchsverfahren beizutreten, wenn er wegen Patentverletzung verklagt wurde.

Art. 105a EPÜ → Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
Erlaubt dem Patentinhaber, die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents zu beantragen.

Art. 105b EPÜ → Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
Regelt die Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Beschränkung oder Widerruf.

Art. 105c EPÜ → Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift
Bestimmt die Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift nach Beschränkung.

siehe auch

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