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ep:uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente_teil_3_kapitel_1
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Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (EPÜ Teil 3, Kapitel 1)

Beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten.

Art. 75 EPÜ → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Einreichungsmöglichkeiten für europäische Patentanmeldungen.

Art. 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung
Regelt die Einreichung und Behandlung von europäischen Teilanmeldungen.

Art. 77 EPÜ → Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
Regelt die Weiterleitung von europäischen Patentanmeldungen durch nationale Behörden.

Art. 78 EPÜ → Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Listet die Bestandteile und Erfordernisse einer europäischen Patentanmeldung auf.

Art. 79 EPÜ → Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.

Art. 80 EPÜ → Tag der Anmeldung
Definiert die Bedingungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags.

Art. 81 EPÜ → Erfindernennung
Erfordert die Nennung des Erfinders in der europäischen Patentanmeldung.

Art. 82 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindungen
Bestimmt, dass die europäische Patentanmeldung nur eine einzige Erfindung enthalten darf.

Art. 83 EPÜ → Ausführbarkeit der Erfindung
Erfordert eine deutliche und vollständige Offenbarung der Erfindung.

Art. 84 EPÜ → Patentansprüche
Regelt die Anforderungen an die Patentansprüche.

Art. 85 EPÜ → Zusammenfassung
Bestimmt den Zweck und die Verwendung der Zusammenfassung.

Art. 86 EPÜ → Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung.

siehe auch

EPÜ, Teil 3 → Die europäische Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten.

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