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ep:uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente_teil_1_kapitel_5
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Finanzvorschriften (EPÜ Teil 1, Kapitel 5)

Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.

Art. 37 EPÜ → Finanzierung des Haushalts
Beschreibt die Finanzierung des Haushalts der Organisation.

Art. 38 EPÜ → Eigene Mittel der Organisation
Definiert die eigenen Mittel der Organisation.

Art. 39 EPÜ → Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
Regelt die Zahlungen der Vertragsstaaten an die Organisation für aufrechterhaltene europäische Patente.

Art. 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge
Regelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge.

Art. 41 EPÜ → Vorschüsse
Regelt die Gewährung von Vorschüssen durch die Vertragsstaaten.

Art. 42 EPÜ → Haushaltsplan
Beschreibt die Aufstellung und den Ausgleich des Haushaltsplans.

Art. 43 EPÜ → Bewilligung der Ausgaben
Regelt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan.

Art. 44 EPÜ → Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
Erlaubt die Veranschlagung von Mitteln für unvorhergesehene Ausgaben im Haushaltsplan.

Art. 45 EPÜ → Haushaltsjahr
Bestimmt das Haushaltsjahr der Organisation.

Art. 46 EPÜ → Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Regelt die Vorlage und Feststellung des Haushaltsplans durch den Verwaltungsrat.

Art. 47 EPÜ → Vorläufige Haushaltsführung
Regelt die vorläufige Haushaltsführung bei nicht rechtzeitig festgestelltem Haushaltsplan.

Art. 48 EPÜ → Ausführung des Haushaltsplans
Regelt die Ausführung des Haushaltsplans durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts.

Art. 49 EPÜ → Rechnungsprüfung
Regelt die Prüfung der Rechnungen und die Erstellung eines Prüfberichts.

Art. 50 EPÜ → Finanzordnung
Regelt die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung.

Art. 51 EPÜ → Gebühren
Erlaubt dem Europäischen Patentamt, Gebühren für amtliche Aufgaben und Verfahren zu erheben.

siehe auch

EPÜ, Teil 1 → Allgemeine und institutionelle Vorschriften
Der erste Teil des EPÜ legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest.

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