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ep:uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente_teil_12
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Schlussbestimmungen (EPÜ Teil 12)

Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.

Artikel 164-178 EPÜ → Schlussbestimmungen

Art. 164 EPÜ → Ausführungsordnung und Protokolle
Bestimmt, dass die Ausführungsordnung und die Protokolle Bestandteil des Übereinkommens sind.

Art. 165 EPÜ → Unterzeichnung - Ratifikation
Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens.

Art. 166 EPÜ → Beitritt
Regelt die Bedingungen für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen.

Art. 167 EPÜ → (gestrichen)

Art. 168 EPÜ → Räumlicher Anwendungsbereich
Erlaubt Vertragsstaaten, das Übereinkommen auf ihre Hoheitsgebiete auszudehnen.

Art. 169 EPÜ → Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens.

Art. 170 EPÜ → Aufnahmebeitrag
Regelt die Zahlung eines Aufnahmebeitrags durch neue Vertragsstaaten.

Art. 171 EPÜ → Geltungsdauer des Übereinkommens
Bestimmt die unbegrenzte Geltungsdauer des Übereinkommens.

Art. 172 EPÜ → Revision
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Revision des Übereinkommens.

Art. 173 EPÜ → Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
Regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.

Art. 174 EPÜ → Kündigung
Erlaubt Vertragsstaaten, das Übereinkommen zu kündigen.

Art. 175 EPÜ → Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Ausscheiden eines Vertragsstaats.

Art. 176 EPÜ → Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
Regelt die finanziellen Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats.

Art. 177 EPÜ → Sprachen des Übereinkommens
Bestimmt die verbindlichen Sprachen des Übereinkommens und die Genehmigung weiterer Fassungen.

Art. 178 EPÜ → Übermittlungen und Notifikationen
Regelt die Übermittlung und Notifikation von Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

siehe auch

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