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ep:uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente_teil_10
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Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – EURO-PCT-Anmeldungen (EPÜ Teil 10)

Der zehnte Teil des EPÜ regelt die Anwendung des PCT im Rahmen des EPÜ, einschließlich der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde und Bestimmungsamt.

Art. 150 EPÜ → Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Regelt die Anwendung des PCT im Rahmen des EPÜ.

Art. 151 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT
Erlaubt dem Europäischen Patentamt, als Anmeldeamt im Sinne des PCT tätig zu werden.

Art. 152 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchen- oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Erlaubt dem Europäischen Patentamt, als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig zu werden.

Art. 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Regelt die Behandlung internationaler Anmeldungen, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist.

Art. 154 EPÜ → (gestrichen)

Art. 155 EPÜ → (gestrichen)

Art. 156 EPÜ → (gestrichen)

Art. 157 EPÜ → (gestrichen)

Art. 158 EPÜ → (gestrichen)

siehe auch

ep/uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente_teil_10.txt · Zuletzt geändert: von migration

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