Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Eine technische Lehre ist neu [Artikel 54 EPÜ → Neuheit], wenn sie in wenigstens einem der bekannten Merkmale von dem im Stand der Technik Vorhandenen abweicht. Im Stand der Technik vorweggenommen ist nur das, was sich für eine mit dem jeweiligen technischen Gebiet vertrauten Fachperson unmittelbar aus der Veröffentlichung oder Vorbenutzung ergibt. Erkenntnisse, die eine Fachperson erst aufgrund weiterführender Überlegungen oder der Heranziehung weiterer Schriften oder Benutzungen gewinnt, sind nicht Stand der Technik.1)
Für die Patentierbarkeit ist letztlich maßgeblich, dass der beanspruchte Gegenstand eine neue und für die Fachperson nicht naheliegende technische Lehre enthält.2)
Man spricht vom Gegenstand der europäischen Patentanmeldung, wenn es um den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen geht. Dieser darf im Verlauf des Prüfungsverfahrens nicht in unzulässiger Weise erweitert werden [Art. 123 EPC → Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung].
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