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ep:technische_beschwerdekammer

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Technische Beschwerdekammer

Artikel 21 (3) a) EPÜ

Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus: zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung, die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betrifft und von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist;

Je nach Zuständigkeit und Besetzung unterscheidet das Europäische Patentübereinkommen zwischen Juristischen Beschwerdekammern, die nach Art. 21 Abs. 2 EPÜ mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sind und über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung entscheiden, sowie Technischen Beschwerdekammern. Diese sind für Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zuständig und setzen sich nach Art. 21 Abs. 3 und 4 EPÜ aus technischen und rechtskundigen Mitgliedern zusammen.1)

siehe auch

Artikel 21 (1) EPÜ → Beschwerdekammern

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
ep/technische_beschwerdekammer.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1