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Synergie

Synergie bezeichnet die funktionelle Wechselwirkung mehrerer Anspruchsmerkmale, durch die im Zusammenwirken eine gemeinsame technische Wirkung erzielt wird, die qualitativ über die bloße Summe der Einzelwirkungen hinausgeht. Liegt eine solche Wechselwirkung vor, handelt es sich um eine echte Kombination und nicht um eine bloße Aneinanderreihung; die gemeinsame Wirkung kann die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit tragen. 1)

Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes. Ausgehend von einem realistischen Ausgangspunkt sind die Unterscheidungsmerkmale zu identifizieren und den ihnen kausal zuzuordnenden Wirkungen zuzuweisen. Ergeben die Merkmale im Zusammenwirken eine neue oder verstärkte Wirkung, ist die Objektive technische Aufgabe auf diesen kombinierten Effekt zu stützen. Fehlt eine solche Wechselwirkung und lösen verschiedene Merkmalsgruppen jeweils getrennte Teilprobleme, sind diese als unabhängige Teilaufgaben zu behandeln; eine künstliche „Gesamtschau“ darf Synergie nicht unterstellen, wo sie technisch nicht nachweisbar ist. 2)

Technische Merkmalsgruppen eines Anspruchs können nur dann getrennt voneinander auf ihre Naheliegensheit geprüft werden, wenn jeweils die durch sie objektiv gelösten Teilprobleme ordnungsgemäß bestimmt und dargelegt werden, und es kann nur dann angenommen werden, die Fachperson sei bei der Implementierung einer Lehre zwangsläufig mit mehreren separaten technischen Teilproblemen konfrontiert worden, wenn diese Teilprobleme und ihre Lösung explizit herausgearbeitet werden.3)

Die Richtlinien verdeutlichen den Unterschied mit Beispielen: Viele Transistoren, die lediglich „nebeneinander“ schalten, ergeben keine Synergie; als Mikroprozessor in spezifischer Verschaltung erzeugen sie jedoch gemeinsame, neue Wirkungen wie Datenverarbeitung, die über die Summe der Einzelwirkungen hinausgehen. 4) Ebenso kann ein räumliches Nebeneinander (kit-of-parts) ausnahmsweise eine synergetische Kombination darstellen, wenn bei gleichzeitiger, getrennter oder gestaffelter Anwendung ein neuer und unerwarteter gemeinsamer therapeutischer Effekt auftritt. 5)

Synergie muss sich aus den anspruchsbegründenden Merkmalen ergeben, technisch kausal erklärbar sein und über den gesamten Schutzbereich eintreten. Trägt der behauptete gemeinsame Effekt nur Teilbereiche, ist die Aufgabe weniger ehrgeizig zu formulieren – etwa als Bereitstellung einer Alternative – oder der Anspruch einzugrenzen. Nachveröffentlichte Beweismittel können den Nachweis des gemeinsamen Effekts stützen; maßgeblich bleibt, dass die Wirkung von der ursprünglich offenbarten technischen Lehre umfasst und von derselben Erfindung verkörpert wird. 6)

Für das Naheliegen gilt der Could/Would-Ansatz: Es ist zu fragen, ob die Fachperson veranlasst gewesen wäre, gerade die beanspruchte Merkmalskombination zu bilden, um den kombinierten Effekt zu erzielen. Eine mosaikartige Zusammenstellung ohne fachliche Motivation oder die rückschauende Herleitung des gemeinsamen Effekts sind zu vermeiden. 7) Ein bloßer Bonus-Effekt genügt nicht, wenn bereits eine Einbahnstraßen-Situation bestand; Synergie setzt einen echten, nicht bloß zufälligen gemeinsamen Vorteil voraus. 8)

Die Rechtsprechung betont, dass selbst wenn Teilmerkmale für sich betrachtet bekannt sind, ihre funktionelle Wechselwirkung eine neue, erfinderische Gesamtlösung begründen kann. 9) Umgekehrt ist eine Kombination naheliegend, wenn die zusammengeführten Maßnahmen ohne gegenseitige Beeinflussung jede für sich die vorhersehbare Teilwirkung liefert. Die Begründung sollte daher klar herausarbeiten, welche Interaktion der Merkmale den gemeinsamen Effekt erzeugt, warum dieser Effekt nicht bloß additiv ist, und weshalb der Stand der Technik die spezifische Zusammenführung nicht nahelegte.

siehe auch

Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Kombination
Zulässige Verknüpfung mehrerer Quellen und Abgrenzung zur Mosaikbildung.

Aneinanderreihung
Gegenbild: bloß addierte Einzelwirkungen ohne funktionelle Wechselwirkung.

1)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 7 (April 2025); T 389/86; T 204/06
2)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 5.2 (Teilaufgaben) und 7; T 389/86
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 13. Januar 2025 – T 1249/22, Gründe 13.2; m.V.a. T 1158/02
4)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 7; Anlage, Beispiel 2
5)
T 9/81
6)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 5.2 und 11; G 2/21; T 116/18; T 1989/19
7)
T 2/83; T 257/98; T 35/04; Prüfungsrichtlinien, G-VII, 6 und 8; vgl. Ex-post-facto-Analyse
8)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 10.2; T 231/97; T 192/82
9)
BGH, Urt. v. 29.04.2025 – X ZR 43/23, Abs. 110
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