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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:substantiierung_des_einspruchs

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Substantiierung des Einspruchs

Regel 76 (2) c) EPÜ 2000

Die Einspruchsschrift muss enthalten: eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe der Einspruch gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;

Regel 76 (2) a) AO EPÜ → Angaben zur Person des Einsprechenden
Regel 76 (2) b) AO EPÜ → Angaben zum Streitpatent in der Einspruchsschrift
Regel 76 (2) c) AO EPÜ → Substantiierung des Einspruchs
Regel 76 (2) d) AO EPÜ → Angaben zum Vertreter des Einsprechenden

Regel 76 AO EPÜ → Form und Inhalt des Einspruchs
Regel 75-89 AO EPÜ→ Einspruchsverfahren

Eine Einspruchsabteilung oder eine Beschwerdekammer ist nicht verpflichtet, über die in der Erklärung gemäß Regel 55 c) EPÜ [heute Regel 76 (2) c) EPÜ] angegebenen Einspruchsgründe hinaus alle in Artikel 100 EPÜ genannten Einspruchsgründe zu überprüfen.1)

Grundsätzlich prüft die Einspruchsabteilung nur diejenigen Einspruchsgründe, die gemäß Artikel 99 (1) in Verbindung mit Regel 55 c) EPÜ [heute Regel 76 (2) c) EPÜ] ordnungsgemäß vorgebracht und begründet worden sind. Ausnahmsweise kann die Einspruchsabteilung in Anwendung des Artikels 114 (1) EPÜ auch andere Einspruchsgründe prüfen, die prima facie der Aufrechterhaltung des europäischen Patents ganz oder teilweise entgegenzustehen scheinen.2)

siehe auch

1) , 2)
G 10/91 vom 31.3.1993 - Prüfung von Einsprüchen - Beschwerden
ep/substantiierung_des_einspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1