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+ | ====== Strukturreform ====== | ||
+ | Die [[Beschwerdekammern]] und die [[Große Beschwerdekammer]] waren bis zur Strukturreform des Jahres 2016 in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingegliedert. | ||
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+ | ==== Struktur nach der Strukturreform vor 2016 ==== | ||
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+ | Der Vorsitzende des Präsidiums der Beschwerdekammern war zugleich Leiter der die Beschwerdekammern bildenden Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts und einer seiner Vizepräsidenten (vgl. Regel 9 und Regel 12 Abs. 1 AusfO 2007). Er wurde gemäß Art. 11 Abs. 2 EPÜ nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat ernannt. Von der Vertretung im Außenverhältnis war er ausgeschlossen, | ||
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+ | Der für die Generaldirektion 3 zuständige Vizepräsident wurde zudem nach Art. 11 Abs. 3 EPÜ regelmäßig zum Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer bestellt. Das war rechtlich zwar nicht gefordert, entsprach aber der ständigen Praxis((vgl. GBK EPA, Entscheidung vom 25. April 2014, R 0019/12, EP:BA: 2014: | ||
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+ | Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer wurden auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren ernannt (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EPÜ). Eine Wiederernennung war nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ). Zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer konnten auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten ernannt werden, die ihre ursprüngliche Tätigkeit weiterhin ausüben durften (Art. 11 Abs. 5 Satz 1 EPÜ). Ihre Amtszeit betrug drei Jahre. Eine Wiederwahl war möglich (Art. 11 Abs. 5 Satz 2 EPÜ).((BVerfG, | ||
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+ | Die Disziplinargewalt über die Mitglieder der Beschwerdekammern stand bereits vor 2016 nur dem Verwaltungsrat zu (Art. 11 Abs. 4 EPÜ). Der Präsident des Europäischen Patentamts konnte allerdings Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Beschwerdekammern vorschlagen (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ).((BVerfG, | ||
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+ | ==== Struktur nach der Strukturreform von 2016 ==== | ||
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+ | Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer wurden danach als gesonderte Beschwerdekammereinheit organisiert (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016) und die Einordnung in die Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts aufgehoben (vgl. Art. 9 AusfO 2016). Die separate Organisationseinheit der Beschwerdekammereinheit wird nun von dem Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet, der mit dem Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer personenidentisch (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016), vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig ist (Regel 12a Abs. 2 Satz 2 AusfO 2016).((BVerfG, | ||
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+ | Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts und des neu geschaffenen Beschwerdekammerausschusses ernannt (Art. 11 Abs. 3 EPÜ i.V.m. Regel 12a Abs. 1 Satz 3 AusfO 2016). In dieser Funktion genießt er Unabhängigkeit im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Patentübereinkommens (Art. 23 Abs. 3 EPÜ).((BVerfG, | ||
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+ | Am 14. Februar 2017 hat der Präsident des Europäischen Patentamts seine Befugnisse aus Art. 11 Abs. 3 und 5 EPÜ – mit Ausnahme des Vorschlags- und Anhörungsrechts für die Ernennung und Wiederernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer – auf den Präsidenten der Beschwerdekammern übertragen (vgl. ABl EPA 2018, A63 < | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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