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ep:stillstand_bis_entscheidung

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Stillstand bis Entscheidung

Artikel 3 (3) VOBK sieht vor, dass vor der Entscheidung über Ausschließung oder Ablehnung das Verfahren in der Sache nicht weitergeführt wird.

Artikel 3 (3) VOBK

Vor der Entscheidung über die Ausschließung oder Ablehnung wird das Verfahren in der Sache nicht weitergeführt.

siehe auch

Artikel 3 VOBK → Ausschließung und Ablehnung
Regelt das Verfahren bei Ausschließungs- und Ablehnungsgründen.

ep/stillstand_bis_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund