Artikel 3 (3) VOBK sieht vor, dass vor der Entscheidung über Ausschließung oder Ablehnung das Verfahren in der Sache nicht weitergeführt wird.
Vor der Entscheidung über die Ausschließung oder Ablehnung wird das Verfahren in der Sache nicht weitergeführt.
Artikel 3 VOBK → Ausschließung und Ablehnung
Regelt das Verfahren bei Ausschließungs- und Ablehnungsgründen.
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