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ep:stellungnahme_des_betroffenen_mitglieds

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Stellungnahme des betroffenen Mitglieds

Artikel 3 (2) VOBK verpflichtet das betroffene Mitglied, sich zum geltend gemachten Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund zu äußern.

Artikel 3 (2) VOBK

Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, sich zu dem Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund zu äußern.

siehe auch

Artikel 3 VOBK → Ausschließung und Ablehnung
Regelt das Verfahren bei Ausschließungs- und Ablehnungsgründen.

ep/stellungnahme_des_betroffenen_mitglieds.txt · Zuletzt geändert: von mfreund