Artikel 3 (2) VOBK verpflichtet das betroffene Mitglied, sich zum geltend gemachten Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund zu äußern.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, sich zu dem Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund zu äußern.
Artikel 3 VOBK → Ausschließung und Ablehnung
Regelt das Verfahren bei Ausschließungs- und Ablehnungsgründen.
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