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ep:stand_der_technik

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 +====== Stand der Technik ======
  
 +<note>
 +**Artikel 54 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem [[Anmeldetag]] der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] der [[Öffentlichkeit]] durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch [[Offenkundige Vorbenutzung|Benutzung]] oder in sonstiger Weise zugänglich [-> [[Öffentliche Zugänglichkeit]]] gemacht worden ist.
 +</note>
 +
 +Artikel 54 (3) EPÜ -> [[Nachveröffentlichter Stand der Technik]] \\
 +Artikel 54 (4) EPÜ -> [[Erste medizinische Indikation]] \\
 +Artikel 54 (5) EPÜ -> [[Zweite medizinische Indikation]] \\
 +
 +-> [[Öffentliche Zugänglichkeit]] \\
 +-> [[Einfluss der unterschiedlichen Zeitzonen auf den Zeitpunkt der Öffentliche Zugänglichkeit]] \\
 +-> [[Fachzeitschriften]] \\
 +-> [[Neuartige Veröffentlichungsformen]] \\
 +-> [[Sonstige mit Printmedien vergleichbare Veröffentlichungen]] \\
 +-> [[Vorveröffentlichte Zusammenfassung eines japanischen Patentdokuments]] \\
 +-> [[Internet-Offenbarungen]] \\
 +-> [[Ausstellungsbescheinigung]] \\
 +-> [[Disclaimer]] \\
 +
 +
 +Nach Art. 54 Abs. 2 (ggf. iVm Art. 89 EPÜ) bildet den Stand der Technik, was vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. 
 +
 +Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Entgegenhaltung vor diesem Tag veröffentlicht, zum Stand der Technik gehört, ist damit der Kalendertag, an dem die Patentanmeldung oder Prioritätsanmeldung bei dem jeweiligen Patentamt eingereicht wurde. Unerheblich ist hingegen, zu welcher Stunde oder Minute die Einreichung an diesem Tag erfolgt ist. Sodann ist der Tag der Anmeldung oder Prioritätsanmeldung in Bezug zu dem Zeitpunkt zu setzen, an dem die Entgegenhaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.((BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - Drahtloses Kommunikationsnetz))
 +
 +-> [[Einfluss der unterschiedlichen Zeitzonen auf den Zeitpunkt der Öffentliche Zugänglichkeit]]
 +
 +
 +Für die [[öffentliche Zugänglichkeit]] von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es 
 +reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; m.w.N.))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Art. 52 (1) EPÜ -> [[Neuheit]]