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ep:stand_der_technik

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Stand der Technik

Artikel 54 (2) EPÜ 2000

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich [→ Öffentliche Zugänglichkeit] gemacht worden ist.

Artikel 54 (3) EPÜ → Nachveröffentlichter Stand der Technik
Artikel 54 (4) EPÜ → Erste medizinische Indikation
Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation

Öffentliche Zugänglichkeit
Einfluss der unterschiedlichen Zeitzonen auf den Zeitpunkt der Öffentliche Zugänglichkeit
Fachzeitschriften
Neuartige Veröffentlichungsformen
Sonstige mit Printmedien vergleichbare Veröffentlichungen
Vorveröffentlichte Zusammenfassung eines japanischen Patentdokuments
Internet-Offenbarungen
Ausstellungsbescheinigung
Disclaimer

Nach Art. 54 Abs. 2 (ggf. iVm Art. 89 EPÜ) bildet den Stand der Technik, was vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Entgegenhaltung vor diesem Tag veröffentlicht, zum Stand der Technik gehört, ist damit der Kalendertag, an dem die Patentanmeldung oder Prioritätsanmeldung bei dem jeweiligen Patentamt eingereicht wurde. Unerheblich ist hingegen, zu welcher Stunde oder Minute die Einreichung an diesem Tag erfolgt ist. Sodann ist der Tag der Anmeldung oder Prioritätsanmeldung in Bezug zu dem Zeitpunkt zu setzen, an dem die Entgegenhaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.1)

Einfluss der unterschiedlichen Zeitzonen auf den Zeitpunkt der Öffentliche Zugänglichkeit

Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.2)

siehe auch

Art. 52 (1) EPÜ → Neuheit

1)
BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - Drahtloses Kommunikationsnetz
2)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; m.w.N.
ep/stand_der_technik.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1