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Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen. Die in Artikel 14 Absatz 4 [→ Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke] vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden.
Regel 3 (2) AO EPÜ → Sprache von Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
Regel 3 (3) AO EPÜ → Sprache schriftlicher Beweismittel
Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Artikel 14 EPÜ → Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
Regel 1-7 → Allgemeine Vorschriften
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