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ep:sicherung_einer_einheitlichen_rechtsanwendung

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Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendun

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ [→ Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer] eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.1)

siehe auch

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
ep/sicherung_einer_einheitlichen_rechtsanwendung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1