Artikel 64 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass sich der Schutz eines europäischen Patents, dessen Gegenstand ein Verfahren ist, auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt.
Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
Ansprüche, die bei zutreffender Auslegung auf Verfahren gerichtet sind, die zu Erzeugnissen im Sinne von Artikel 64 (2) EPÜ führen, unterliegen nicht der in G 2/88 und G 6/88 entwickelten Sonderbehandlung zu neuen nichtmedizinischen Verwendungen, selbst wenn sie das Wort use enthalten.1)
Artikel 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent
Legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.
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