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ep:rueckzahlung_in_hoehe_von_50

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Rückzahlung von 50 % der Beschwerdegebühr

Regel 103 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 % zurückgezahlt wird.

Regel 103 (3) EPÜ

Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen wird, vorausgesetzt, die Rücknahme erfolgt:

a) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung dieser mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung,

b) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer in einer Mitteilung zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellungnahme gesetzten Frist,

c) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung.

Erfolgt die Rücknahme der Beschwerde vor Ablauf der in Regel 103 (3) a) EPÜ vorgesehenen Frist, ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 50 % anzuordnen.1)

siehe auch

Regel 103 EPÜ → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Regelt die Bedingungen und Prozentsätze für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

1)
T 1535/23, Entscheidung vom 02.06.2025, Gründe 3
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