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ep:rueckzahlung_der_recherchengebuehr

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Rüeckzahlung der Recherchengebühr

Regel 64 (2) EPÜ 2000

Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.

Regel 64 (1) EPÜ → Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit

Für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Nichtrückzahlung von Recherchengebühren gemäß Regel 64 (2) EPÜ, die nicht zusammen mit einer Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents oder die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung erlassen worden ist, ist eine Technische Beschwerdekammer zuständig.1)

Eine Entscheidung nach Regel 64 (2) EPÜ erfordert die Beurteilung der Einheitlichkeit der in der Anmeldung - in aller Regel in deren ursprünglich eingereichter Fassung - beanspruchten Erfindung(en), und zwar nach den in Regel 44 (1) EPÜ dafür formulierten Kriterien, welche eine eingehende, technisch sachverständige Auseinandersetzung mit dem technischen Inhalt der Merkmale voraussetzen (Punkt V. i), oben).2)

siehe auch

1) , 2)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. März 2014 - G 1/11
ep/rueckzahlung_der_recherchengebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1