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ep:regel_164_epue_vom_1.4.2010_bis_31.10.2014

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Regel 164 EPÜ vom 1.4.2010 bis 31.11.2014

Regel 164 (1) EPÜ 2000 [1.4.2010 bis 1. November 2014]

Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so wird ein ergänzender Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen.

Regel 164 (2) EPÜ 2000 [ab 1.4.2010]

Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen oder dass Schutz für eine Erfindung begehrt wird, die im internationalen Recherchenbericht oder gegebenenfalls im ergänzenden Recherchenbericht nicht behandelt wurde, so fordert sie den Anmelder auf, die Anmeldung auf eine einzige Erfindung zu begrenzen, die im internationalen Recherchenbericht bzw. im ergänzenden Recherchenbericht behandelt wurde.

Die in der Regel 112 EPÜ 1973 vorgesehene Möglichkeit in einer Anmeldung mehrere Erfindungen durch die Zahlung weiterer Recherchengebühren recherchieren zu lassen, wurde durch die Neufassung der entsprechenden Regel 164 EPÜ 2000 gestrichen. Mit dem Inkrafttreten des EPÜ 2000 sind für internationale Anmeldungen, die in die regionale Phase vor dem EPA eintreten, daher grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden.1))

a) Das EPA erstellt einen ergänzenden Recherchenbericht:

Ist das EPA der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden Recherche zu Grunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so wird ein ergänzender Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung (oder Gruppen von Erfindungen) beziehen (vgl. Regel 164 (1) EPÜ 2000). Nach dem EPÜ 2000 hat der Anmelder daher in der europäischen Phase keine Gelegenheit mehr, durch Zahlung weiterer Recherchengebühren weitere Erfindungen recherchieren zu lassen. Teilt die Prüfungsabteilung in der Folge die Auffassung des Recherchenprüfers, so wird sie den Anmelder daher auffordern, die Anmeldung auf eine Erfindung, die im ergänzenden Recherchenbericht behandelt wurde, zu begrenzen (vgl. Regel 164 (2) EPÜ). Für Teile, die zur Berücksichtigung dieses Einwands gestrichen wurden, können eine oder mehrere Teilanmeldungen eingereicht werden.

b) Das EPA erstellt keinen ergänzenden Recherchenbericht:

Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zu Grunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, oder dass Schutz für eine Erfindung begehrt wird, die im internationalen Recherchenbericht nicht behandelt wurde, so fordert sie den Anmelder auf, die Anmeldung auf eine einzige Erfindung zu begrenzen, die im internationalen Recherchenbericht behandelt wurde. Auch in diesem Fall hat der Anmelder unter dem EPÜ 2000 in der europäischen Phase daher keine Gelegenheit mehr, durch Zahlung weiterer Recherchengebühren weitere Erfindungen recherchieren zu lassen. Für Teile, die zur Berücksichtigung dieses Einwands gestrichen wurden, können jedoch eine oder mehrere Teilanmeldungen eingereicht werden.

Ergibt sich bei einer ergänzenden europäischen Recherche im Anschluss an eine internationale (PCT-)Recherche ein Problem in Bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung, so ist der ergänzende europäische Recherchenbericht auf der Grundlage der Erfindung bzw. der Gruppe von Erfindungen zu erstellen, die in den der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde liegenden Ansprüchen zuerst erwähnt ist, unabhängig davon, was die Internationale Recherchenbehörde in Bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung festgestellt hat.2)

siehe auch

1)
EPA, Häufig gestellte Fragen zum revidierten Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ 2000
2)
Prüfungsrichtlinie, B-VII, 2.4
ep/regel_164_epue_vom_1.4.2010_bis_31.10.2014.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1