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ep:rechtsstellung

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Rechtsstellung

Artikel 5 (1) EPÜ 2000

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

Artikel 5 (2) EPÜ 2000

Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

Artikel 5 (3) EPÜ 2000

Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation.

siehe auch

ep/rechtsstellung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1