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ep:rechtssicherheit_fuer_dritte

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Rechtssicherheit für Dritte

„Rechtssicherheit für Dritte“ bedeutet im Kontext der Auslegung von Patentansprüchen, dass Personen oder Unternehmen, die nicht Inhaber des Patents sind, klar und vorhersehbar erkennen können müssen, ob eine bestimmte Handlung eine Patentverletzung darstellt. Sie sollen auf Basis der Patentansprüche und der Beschreibung zuverlässig beurteilen können, was durch das Patent geschützt ist. Dies schützt sie vor unerwarteten Rechtsfolgen, ermöglicht eine rechtssichere Planung wirtschaftlicher Tätigkeiten und verhindert, dass der Schutzbereich durch eine zu weite Auslegung nachträglich ausgeweitet wird. So wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen effektivem Patentschutz für den Inhaber und fairer Rechtssicherheit für Dritte gewährleistet.

Artikel 69 EPÜ [→ Bestimmung des Schutzbereichs] sollte nicht so verstanden werden, dass die Ansprüche nur als Richtschnur dienen und der tatsächlich gewährte Schutz das umfasst, was eine Fachperson beim Betrachten der Beschreibung und Zeichnungen gedacht hat. Vielmehr definieren die Ansprüche den Schutzumfang des Patents nach Artikel 69 EPÜ und somit die Rechte des Patentinhabers in den ausgewählten Vertragsstaaten gemäß Artikel 64 EPGÜ. Im Rahmen seiner Auslegung müssen ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte kombiniert werden.1)

siehe auch

Auslegung der Patentansprüche
Bezieht sich auf den Prozess, durch den der genaue Schutzbereich eines Patents bestimmt wird.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 16. Juni 2025 – UPC_CFI_140/2025; m.V.a. Art. 1 Prot. über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ; UPC_CoA_335/2023, Order of 26 February 2023 NanoString v 10x Genomics; UPC_CoA_8/2024, Order of 13 May 2024, mn. 26 VusionGroup v Hanshow; UPC_CoA_297/2024, Order of 3 December 2024, mn. 29 SharkNinja v Dyson
ep/rechtssicherheit_fuer_dritte.txt · Zuletzt geändert: von mfreund