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ep:rechtsprechung_des_epg_zur_erfinderischen_taetigkeit

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Rechtsprechung des EPG zur erfinderischen Tätigkeit

Die Anwendung von Artikel 56 (1) EPÜ [→ Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit] durch das EPG orientiert sich am objektiven Prüfungsmaßstab der Fachperson und am vom EPA geprägten Aufgabe-Lösungs-Ansatz.

Die Zuständigkeit des EPG für europäische Patente folgt aus dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht: Art. 1 stellt das EPG als gemeinsames Gericht für Streitigkeiten zu europäischen Patenten und Einheitspatenten auf; Art. 3 definiert den sachlichen Anwendungsbereich (u. a. europäische Patente, anhängige europäische Patentanmeldungen und Schutzzertifikate – jeweils unbeschadet Art. 83; Art. 32 begründet die ausschließliche Sachzuständigkeit u. a. für Verletzung, Unterlassung, vorläufige Maßnahmen, Nichtigkeitsklagen und Widerklagen; Art. 83 EPGÜ regelt die Übergangszeit mit teilweise paralleler Zuständigkeit nationaler Gerichte und der Möglichkeit des Opt-out für klassische EPs.

Die Rechtsprechung des EPG stellt klar, dass die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in drei Schritten erfolgt: Auswahl eines realistischen Ausgangspunktes mit ähnlichem Zweck oder Effekt, Bildung einer lösungsneutralen objektiven technischen Aufgabe auf Basis der anspruchsbegründenden Unterschiede und ihrer technischen Wirkungen sowie Prüfung des „would“-Kriteriums anstelle eines bloßen „could“. 1)

Zum Ausgangspunkt betont das Gericht, dass die Wahl „realistisch“ und aus der Perspektive der Fachperson interessengeleitet sein muss. Es kann mehrere geeignete Ausgangspunkte geben; ein „vielversprechendster“ muss nicht identifiziert werden, solange der gewählte Ausgangspunkt die Beurteilung trägt. 2) Von diesem Ausgangspunkt aus ist zu klären, ob die Fachperson veranlasst gewesen wäre, die beanspruchte Lösung als nächsten Schritt zu wählen; maßgeblich ist eine nachvollziehbare Motivation, nicht die abstrakte Möglichkeit. Technische Vorteile können ein Indiz für erfinderische Tätigkeit sein; willkürliche Auswahlen tragen regelmäßig nicht. 3)

Unabhängig davon ist, wenn ein beanspruchter Parameter- oder Wertebereich breit gewählt ist und mit keinem spezifischen oder unerwarteten technischen Effekt verbunden ist, davon auszugehen, dass es sich um eine willkürliche Auswahl handelt, der kein erfinderischer Beitrag zugeschrieben werden kann.4)

Die Kammern heben hervor, dass fehlende Motivation insbesondere dann vorliegt, wenn die Umsetzung mit erheblichen Unsicherheiten oder erwartbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Treffen solche Risikofaktoren zu, ist der Gegenstand nicht naheliegend und beinhaltet einen erfinderischen Schritt. 5) Umgekehrt ist bei routinemäßigen Maßnahmen, die die Fachperson aus dem Stand der Technik unter Einsatz ihres allgemeinen Fachwissens ohne erfinderische Überlegung ergreifen würde, regelmäßig von Naheliegen auszugehen. 6)

Die Begründung hat eine konsistente Linie zu halten: einschlägige Lehren des Stand der Technik sind zu identifizieren, die die Fachperson zur Lösung einer ähnlichen Aufgabe interessiert hätten, und sodann ist zu prüfen, ob sie auf Basis einer realistischen Offenbarung in naheliegender Weise zur beanspruchten Lösung gelangen würde. 7)

Rückschauende Betrachtungen sind zu vermeiden; maßgeblich ist, was die Fachperson am Stichtag aus den Quellen tatsächlich entnehmen konnte. 8)

Zur Rollenverteilung betont das Gericht den objektiven Ansatz: Entscheidend ist, was die beanspruchte technische Lösung tatsächlich zum Stand der Technik beiträgt; subjektive Vorstellungen von Anmelder oder Erfinder sind unerheblich. 9) Leitet sich aus dem Stand der Technik kein erfinderischer Beitrag ab, so sind abhängige Ansprüche, die keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt vermitteln, ebenfalls nicht bestandsfähig. 10)

Inhaltlich zeigt die Rechtsprechung die aus dem EPA vertrauten Kriterien: Eine beanspruchte Lösung ist im Allgemeinen naheliegend, wenn die Fachperson eine erkennbare Veranlassung hat, sie in Betracht zu ziehen und umzusetzen; eine besondere technische Wirkung kann die erfinderische Tätigkeit stützen, muss aber den gesamten Anspruchsbereich tragen. Wo die beanspruchte Maßnahme lediglich routinemäßige Optimierung entlang eines vorhersehbaren Trends darstellt, überwiegt regelmäßig das Naheliegen. 11)

siehe auch

Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Nationale Rechtsprechung zur erfinderischen Tätigkeit
Überblick zu Entscheidungen nationaler Gerichte.

1)
EPG, Lokalkammer München, Urt. v. 4.04.2025 – UPC_CFI_501/2023; EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21.05.2025 – UPC_CFI_230/2024
2) , 3) , 8)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21.05.2025 – UPC_CFI_230/2024
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.06, Entscheidung vom 23. Januar 2023 – T 0169/20
5)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 13.05.2025 – UPC_CFI_505/2025
6)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 28.07.2025 – UPC_CFI_239/2024; m.V.a. Paris LD, 03.07.2024 – UPC_CFI_230/2023
7)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 28.07.2025 – UPC_CFI_239/2024; München CD, 17.10.2024 – UPC_CFI_252/2023; Düsseldorf LD, 10.10.2024 – UPC_CFI_363/2023
9)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 7.03.2025 – UPC_CFI_459/2023
10)
EPG, Lokalkammer Paris, Urt. v. 23.05.2025 – UPC_CFI_163/2024
11)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21.05.2025 – UPC_CFI_230/2024; EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 28.07.2025 – UPC_CFI_239/2024
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