Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das Einheitspatentgericht hat Grundsätze zur fiktiven Neuheit, zum Prüfungsmaßstab und zur Durchsetzung von Ansprüchen auf zweite medizinische Verwendung formuliert.
Bei einem Anspruch auf zweite medizinische Verwendung wird eine Substanz oder Zusammensetzung im Sinne von Artikel 54 (5) EPÜ für jede spezifische Verwendung verwendet, die nicht zum Stand der Technik gehört; eine solche Verwendung kann eine neue Indikation oder eine neue Patientengruppe betreffen.1)
Um von der fiktiven Neuheit des Artikel 54 (5) EPÜ zu profitieren, müssen sich Ansprüche auf eine spezifische Verwendung in einem Verfahren nach Artikel 53 c) EPÜ beziehen; die Patentierbarkeit beruht auf der Neuheit und der Erfindungshöhe dieser Verwendung.2)
Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation
Erweitert die Regelung des Absatzes 4 auf spezifische Anwendungen von Stoffen oder Stoffgemischen in Verfahren nach Artikel 53 c), die nicht zum Stand der Technik gehören.
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