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ep:rechtsfolgen_der_nichtbeseitigung_von_maengeln

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Rechtsfolgen der Nichtbeseitigung von Mängeln

Artikel 90 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Rechtsfolgen, wenn festgestellte Mängel nicht beseitigt werden.

Artikel 90 (5) EPÜ

Wird ein bei der Prüfung nach Absatz 3 festgestellter Mangel nicht beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht. Betrifft der Mangel den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

Wird eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 90 (5) EPÜ zurückgewiesen und hiergegen Beschwerde eingelegt, so hat die Beschwerdekammer zu prüfen, ob der gerügte Mangel behoben wurde; der der Zurückweisungsentscheidung zugrunde liegende Mangel kann im Beschwerdeverfahren behoben werden.1)

Wird ein nach Artikel 90 (5) EPÜ gerügter Mangel erst nach Ablauf der in Regel 58 EPÜ gesetzten Frist beseitigt, ist die Zurückweisung der Anmeldung gleichwohl gerechtfertigt und kann nur im Wege der Beschwerde korrigiert werden; unter solchen Umständen rechtfertigt allein die verspätete Mängelbeseitigung ohne wesentliche Verfahrensverletzung regelmäßig nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.2)

siehe auch

Artikel 90 EPÜ → Eingangs- und Formalprüfung
Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.

1)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 25. Juli 2024 – J 0011/20; m.V.a. EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14. August 2009 – J 0018/08
2)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 25. Juli 2024 – J 0011/20; m.V.a. EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidungen J 0011/15, J 0001/18, J 0008/13
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