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Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
Artikel 58-62 EPÜ → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen
Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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