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ep:pruefungsgebuehr

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ep:pruefungsgebuehr [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Prüfungsgebühr ======
  
 +<note>
 +**Artikel 94 (1) S. 2 EPÜ**
 +
 +Der Antrag [-> [[Prüfungsantrag]]] gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist.
 +</note>
 +
 +Artikel 94 (2) EPÜ -> [[Versäumnis der Zahlung der Prüfungsgebühr]]
 +
 +A 10b GebO -> [[Rückerstattung der Prüfungsgebühr]]
 +
 +-> [[https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2016/03/a20_de.html|Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Februar 2016 über Recherchen- und Prüfungsgebühren]]
 +
 +==== Euro-PCT: Ermäßigte Prüfungsgebühr nach IPER ====
 +
 +<note>
 +**R 107 II EPÜ**
 +
 +Hat das Europäische Patentamt einen [[PCT:internationaler vorläufiger Prüfungsbericht|internationalen vorläufigen Prüfungsbericht]] erstellt, so wird die [[Prüfungsgebühr]] nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c des Zusammenarbeitsvertrags für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Ermäßigung nur gewährt, wenn die Prüfung für den im Bericht behandelten Gegenstand durchgeführt werden soll.</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====