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ep:pruefungsgebuehr

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Prüfungsgebühr

Artikel 94 (1) S. 2 EPÜ

Der Antrag [→ Prüfungsantrag] gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist.

Artikel 94 (2) EPÜ → Versäumnis der Zahlung der Prüfungsgebühr

A 10b GebO → Rückerstattung der Prüfungsgebühr

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Februar 2016 über Recherchen- und Prüfungsgebühren

Euro-PCT: Ermäßigte Prüfungsgebühr nach IPER

R 107 II EPÜ

Hat das Europäische Patentamt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c des Zusammenarbeitsvertrags für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Ermäßigung nur gewährt, wenn die Prüfung für den im Bericht behandelten Gegenstand durchgeführt werden soll.

siehe auch

ep/pruefungsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1