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Der Antrag [→ Prüfungsantrag] gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist.
Artikel 94 (2) EPÜ → Versäumnis der Zahlung der Prüfungsgebühr
A 10b GebO → Rückerstattung der Prüfungsgebühr
→ Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Februar 2016 über Recherchen- und Prüfungsgebühren
Hat das Europäische Patentamt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c des Zusammenarbeitsvertrags für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Ermäßigung nur gewährt, wenn die Prüfung für den im Bericht behandelten Gegenstand durchgeführt werden soll.
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