Artikel 112a (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Große Beschwerdekammer den Antrag prüft und die Entscheidung aufheben kann.
Die Große Beschwerdekammer prüft den Antrag nach Maßgabe der Ausführungsordnung. Ist der Antrag begründet, so hebt die Große Beschwerdekammer die Entscheidung auf und ordnet nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an.
Die Rechtsfolge eines erfolgreichen Antrags auf Überprüfung besteht gemäß Artikel 112a (5) EPÜ in der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern; Regel 108 (3) EPÜ konkretisiert dies dahin gehend, dass die Große Beschwerdekammer die Wiedereröffnung des Verfahrens vor der nach Regel 12b (4) EPÜ zuständigen Beschwerdekammer anordnet und gegebenenfalls bestimmt, dass Mitglieder der Beschwerdekammer, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, zu ersetzen sind.1)
Die in Artikel 112a (5) EPÜ vorgesehene Wiederaufnahme bzw. Wiedereröffnung des Verfahrens setzt sprachlich voraus, dass die zu überprüfende Entscheidung das Beschwerdeverfahren abgeschlossen hat. Der Verweis auf die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern impliziert, dass vor den Beschwerdekammern zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Überprüfungsantrag kein Verfahren mehr anhängig ist, was die Auslegung stützt, dass Zwischenentscheidungen nicht selbständig nach Artikel 112a EPÜ überprüft werden können.2)
Liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von Artikel 112a (2) EPÜ in Verbindung mit der Ausführungsordnung vor, ist der Überprüfungsantrag begründet; in diesem Fall ist gemäß Artikel 112a (5) EPÜ und Regel 108 (3) EPÜ die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens anzuordnen.3)
Wird das Beschwerdeverfahren nach einem erfolgreichen Überprüfungsantrag wiedereröffnet, ist die Gebühr für den Überprüfungsantrag nach Regel 110 EPÜ zu erstatten, ohne dass es eines ausdrücklichen Rückzahlungsantrags bedarf.4)
Artikel 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.
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