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ep:praeventive_verwendungen_und_neuheit_in_der_zweiten_medizinischen_indikation

Präventive Verwendungen und Neuheit bei der zweiten medizinischen Indikation

Präventive Anwendungen können neu sein, wenn sie sich gegenüber vorbekannten Therapieanlässen in ihrer spezifischen Zweckbestimmung unterscheiden; maßgeblich ist, ob bereits dieselben Kriterien eine Wirkstoffgabe begründet haben.

Die Entdeckung, dass ein Wirkstoff einem bei einer bestimmten Krankheit auftretenden pathologischen Zustand entgegenwirkt, begründet keine neue technische Lehre, wenn Patienten bereits zur Linderung mit demselben Wirkstoff behandelt wurden und weder eine neue Art der Wirkstoffgabe noch eine bislang nicht behandelte Patientengruppe gelehrt wird.1)

Für präventive Zwecke fehlt es an Neuheit, wenn die Kriterien, an deren Vorliegen die Präventionswirkung anknüpft, bereits als Kriterien für die Verabreichung herangezogen wurden und weder eine neue Art der Wirkstoffgabe noch eine bislang nicht behandelte Patientengruppe gelehrt wird.2)

siehe auch

Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation
Erweitert die Regelung des Absatzes 4 auf spezifische Anwendungen von Stoffen oder Stoffgemischen in Verfahren nach Artikel 53 c), die nicht zum Stand der Technik gehören.

1)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 107/19 - Präventive Antibiotikabehandlung; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08 - Memantin
2)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 107/19 - Präventive Antibiotikabehandlung
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