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ep:praesident_des_europaeischen_patentamts

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 +====== Präsident des Europäischen Patentamts ======
 +
 +<note>
 +**Artikel 10 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Die Leitung des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] obliegt dem [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten]], der dem [[Verwaltungsrat]] gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.
 +</note>
 +
 +Artikel 10 (2) EPÜ -> [[Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten]] \\
 +Artikel 10 (3) EPÜ -> [[Vizepräsidenten]]
 +
 +Der Präsident des Europäischen Patentamts wird gemäß Art. 11 Abs. 1 EPÜ vom [[Verwaltungsrat]] ernannt. Er leitet das Amt und ist dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich (Art. 10 Abs. 1 EPÜ). Dem Präsidenten obliegen gemäß Art. 10 Abs. 2 EPÜ [-> [[Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten]]] organisatorische, dienstrechtliche, budgetäre, legislative und quasi-legislative Aufgaben sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Ihm steht ein Vorschlags- beziehungsweise Anhörungsrecht für die Ernennung hoher Beamter zu (Art. 11 Abs. 2, 3 und 5 EPÜ) [-> [[Ernennung hoher Bedienstete]]], er ernennt und befördert die übrigen Bediensteten, verfügt über ein Weisungsrecht gegenüber dem Personal und die Disziplinargewalt (Art. 10 Abs. 2 Buchstaben f bis h EPÜ) [-> [[Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten]]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) 
 +
 +Der Präsident wird von mehreren [[Vizepräsidenten]] unterstützt, die ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung nach einem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren vertreten (Art. 10 Abs. 3 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) 
 +
 +Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ [-> [[Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer]]] eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei [[Beschwerdekammer|Beschwerdekammern]] über diese Frage voneinander abweichende [[Entscheidung|Entscheidungen]] getroffen haben.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))