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ep:plaene_regeln_und_verfahren_fuer_gedankliche_taetigkeiten_spiele_oder_geschaeftliche_taetigkeiten

Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten

Artikel 52 (2) c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen betrachtet werden.

Artikel 52 (2) c) EPÜ

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] werden insbesondere nicht angesehen: Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen werden nicht als Erfindungen angesehen.

Ein Verfahren zum Verschlüsseln einer Nachricht, dessen Anspruchsfassung eine vollständig gedankliche Ausführung nicht ausschließt, umfasst eine Methode für gedankliche Tätigkeiten als solche und stellt daher keine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ dar.1)

siehe auch

Artikel 52 (2) EPÜ → Nicht patentierbare Erfindungen
Legt fest, welche Gegenstände nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts angesehen werden.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 15. Dezember 2025 – T 0558/21 – Cryptographie sur une courbe elliptique; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 11. Juni 2004 – T 0914/02; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 24. Februar 2006 – T 0471/05; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 8. Oktober 2018 – T 1924/17
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