Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 52 (2) c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen betrachtet werden.
Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] werden insbesondere nicht angesehen: Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen werden nicht als Erfindungen angesehen.
Ein Verfahren zum Verschlüsseln einer Nachricht, dessen Anspruchsfassung eine vollständig gedankliche Ausführung nicht ausschließt, umfasst eine Methode für gedankliche Tätigkeiten als solche und stellt daher keine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ dar.1)
Artikel 52 (2) EPÜ → Nicht patentierbare Erfindungen
Legt fest, welche Gegenstände nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts angesehen werden.
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