Artikel 52 (2) c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen betrachtet werden.
Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] werden insbesondere nicht angesehen: Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen werden nicht als Erfindungen angesehen.
Artikel 52 (2) EPÜ → Nicht patentierbare Erfindungen
Legt fest, welche Gegenstände nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts angesehen werden.
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