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ep:pflicht_zur_begruendung_der_pruefungsbescheide

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Pflicht zur Begründung der Prüfungsbescheide

Regel 71 (2) EPÜ 2000

Die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

Regel 71 (1) AO EPÜ → Aufforderung zur Beseitigung der von der Prüfungsabteilung festgestellten Mängel Regel 71-72 → Prüfung durch die Prüfungsabteilung

siehe auch

ep/pflicht_zur_begruendung_der_pruefungsbescheide.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1