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ep:pflanzensorten

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Pflanzensorten

Regel 26 (4) EPÜ 2000

„Pflanzensorte“ ist jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind,

a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert,

b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und

c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.

Der Begriff „Pflanzensorte“ in Artikel 53 b) erster Halbsatz EPÜ bezieht sich auf eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die durch mindestens ein übertragbares Merkmal, das sie von anderen pflanzlichen Gesamtheiten unterscheidet, gekennzeichnet und in ihren maßgebenden Merkmalen hinreichend homogen und beständig ist.1)

Pflanzenzellen als solche lassen sich nicht unter der Definition einer Pflanze oder Pflanzensorte subsumieren. Sie gelten vielmehr als „mikrobiologische Erzeugnisse“ im weiteren Sinne.2)

Patentierungsverbot

Artikel 53 b) S. 1 EPÜ 2000

Europäische Patente werden nicht erteilt für: Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

Artikel 53 b) S. 2 EPÜ 2000

Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;

siehe auch

1)
T 0356/93, s. Nr. 23 der Entscheidungsgründe
2)
T 0356/93; s. Nr. 23 der Entscheidungsgründe
ep/pflanzensorten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1