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ep:patentierungsausschluss_fuer_biotechnologische_erfindungen

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Patentierungsausschluss für biotechnologische Erfindungen

Regel 28 (1) EPÜ (seit 1. Juli 2017)

Nach Artikel 53 a) [→ Ausnahmen von der Patentierbarkeit] werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben:

a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;

b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;

c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;

d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mithilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

(2) Nach Artikel 53 b) werden europäische Patente nicht erteilt für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere.

Regel 26-34 → Biotechnologische Erfindungen

Eine Erfindung, die in eine der vier in Regel 23d a) bis d) EPÜ genannten Kategorien fällt, ist ipso facto nach Artikel 53 a) EPÜ von der Patentierung auszuschließen, ohne dass dieser Artikel weiter berücksichtigt zu werden braucht; eine Erfindung dagegen, die nicht in eine der vier Kategorien fällt, erfordert eine weitere Prüfung nach Artikel 53 a) EPÜ.1)

Die Regeln 23b bis 23e EPÜ sind auf Fälle anzuwenden, die wie der vorliegende an dem Tag anhängig waren, als diese Regeln wie vom Gesetzgeber vorgesehen in Kraft traten.2)

Für die Zwecke der R. 28 c) EPÜ sind alle der beanspruchten Erfindung vorausgehenden Schritte in Betracht zu ziehen, die eine zwingende Voraussetzung für die Ausführung der beanspruchten Erfindung sind.3)

Erfindungen, bei denen durch eine eigens dafür vorgenommene Zerstörung menschlicher Embryonen gewonnene hES-Zellen verwendet werden oder öffentlich zugängliche hES-Zelllinien, die ursprünglich in einem Verfahren gewonnen wurden, das zur Zerstörung der menschlichen Embryonen führte, nach Art. 53 c) in Verbindung mit R. 28 c) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgenommen sind.4)

Schließt das bekannte und praktizierte Verfahren zur Gewinnung von hES-Zellkulturen Ausgangsmaterial für das erfindungsgemäße Verfahren zum für das Streitpatent maßgeblichen Zeitpunkt vorgelagerte Schritte ein, die mit der Zerstörung von menschlichen Embryonen einhergehen, so sind diese destruktiven Verfahren nicht aus dem Schutzumfang ausgeklammert.5)

siehe auch

Artikel 53 a) EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit

1)
T 315/03 - s. Nr. 6 der Entscheidungsgründe
2)
T 315/03, Nr. 5 der Entscheidungsgründe
3)
T 2221/10
4)
T 2221/10; m.V.a. EuGH-Urteil C-34/10
5)
T 1441/13; m.V.a. G 2/06, ABl. 2009, 306
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