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ep:patentierbare_biotechnologische_erfindungen

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ep:patentierbare_biotechnologische_erfindungen [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Patentierbare biotechnologische Erfindungen ======
  
 +<note>
 +**Regel 27 AO EPÜ**
 +
 +[[Biotechnologische Erfindungen]] sind auch dann patentierbar, wenn sie zum Gegenstand haben:
 +
 +a) [[biologisches Material]], das mithilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
 +
 +b) unbeschadet der Regel 28 Absatz 2 [[Pflanzen oder Tiere]], wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;
 +
 +c) ein [[Mikrobiologische Verfahren|mikrobiologisches]] oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.
 +</note>
 +
 +Regel 28 c) EPÜ -> [[Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken]] \\
 +Regel 28 d) EPÜ -> [[Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren]] 
 +
 +Regel 26-34 -> [[Biotechnologische Erfindungen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 2 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\