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ep:offenbarung_der_merkmale_in_der_frueheren_anmeldung
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Offenbarung der Merkmale in der früheren Anmeldung

Artikel 88 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass es für die Gewährung der Priorität ausreicht, wenn die Merkmale der Erfindung in den Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.

Artikel 88 (4) EPÜ

Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

Ob die Merkmale der Erfindung in der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind, bestimmt sich nach dem Maßstab der unmittelbaren und eindeutigen Ableitbarkeit aus der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen; die frühere Anmeldung muss dafür keine Ansprüche enthalten.1) → Erfindungsidentität bei der Priorität

Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern verlangt, dass die beanspruchte Erfindung in der Prioritätsunterlage ausreichend offenbart ist; ein Prioritätsrecht kann nicht wirksam in Anspruch genommen werden, wenn wesentliche technische Merkmale der beanspruchten Erfindung erst in der späteren Patentanmeldung offenbart sind.2)

Es genügt dabei nicht in jedem Fall, dass die beanspruchten Merkmale unmittelbar und eindeutig aus der früheren Anmeldung hervorgehen, wenn funktionelle technische Merkmale des beanspruchten Gegenstands erst in der späteren Patentanmeldung anhand zusätzlicher technischer Informationen beschrieben werden.3)

Ein pointer in der ursprünglichen Offenbarung ist ein impliziter oder expliziter Hinweis auf eine bestimmte Merkmalskombination, der zeigt, dass diese Kombination nicht nur begrifflich umfasst ist, sondern vom Anmelder tatsächlich in Betracht gezogen wird; welche Informationen der Fachperson unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Offenbarung entnehmbar sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.4)

siehe auch

Artikel 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Stellungnahme vom 31. Mai 2001 – G 2/98, ABl. 2001, 413, Nr. 9 der Gründe; EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.2, Entscheidung vom 9. September 1994 – T 469/92, Nr. 3 der Gründe
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 26.09.2025 – T 0883/23; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Aufl. 2025, II.D.4.6
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 26.09.2025 – T 0883/23; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 31.05.2001 – G 2/98
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 26.09.2025 – T 0883/23, Gründe 1.4; m.V.a. T 1261/21, Gründe 4.2.12
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