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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:oeffentlichkeit_der_muendlichen_verhandlung

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Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle oder Rechtsabteilung

Artikel 116 (3) EPÜ 2000

Die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und der Rechtsabteilung ist nicht öffentlich.

Mündliche Verhandlung in Beschwerde- und Einspruchsverfahren

Artikel 116 (4) EPÜ 2000

Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern das angerufene Organ nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

Zur Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Europäischen Patentamt ist keine Anmeldung notwendig (Art. 116 (4) EPÜ). In manchen Fällen kann das begrenzte Platzangebot allerdings dazu führen, dass der Verhandlung nur beiwohnen kann, wer früh genug erscheint.1)

Mitglieder der Öffentlichkeit, die bei einer mündlichen Verhandlung vor dem EPA dabei sein möchten, müssen sich beim Betreten der Räumlichkeiten mit einem Pass oder einem anderen amtlichen Dokument ausweisen. Zugelassene Vertreter können zu diesem Zweck beim EPA einen Lichtbildausweis bestellen (s. ABl. EPA 2000, 545).

Weitere Informationen über mündliche Verhandlungen finden Sie in den „Richtlinien für die Prüfung im EPA“, Teil E, Kapitel III.

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

siehe auch

ep/oeffentlichkeit_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1