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ep:oeffentliche_zustellung

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Öffentliche Zustellung

Regel 129 (1) AO EPÜ1)

Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 [→ Zustellung durch Postdienste] auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

Regel 129 (2) AO EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.

Regel 125-130 → Zustellungen

siehe auch

1)
zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14)
ep/oeffentliche_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1