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ep:objektive_technische_aufgabe

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Objektive technische Aufgabe

Die objektive technische Aufgabe ist die zweite Stufe des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes des EPA. Sie wird ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik und den gegenüber diesem vorhandenen Unterschieden des beanspruchten Gegenstands gebildet. Maßgeblich sind die technischen Wirkungen, die sich aus diesen Unterschieden ergeben. Die Formulierung darf keine Elemente der Lösung vorwegnehmen und erfolgt aus Sicht der Fachperson am Tag vor wirksamem Anmeldetag bzw. Prioritätstag. 1)

Die Ermittlung beginnt mit der Feststellung der Unterscheidungsmerkmale zwischen Anspruch und Ausgangsdokument. Anschließend wird ermittelt, welche technischen Wirkungen diese Merkmale im Kontext des Anspruchs als Ganzes hervorrufen. Aus diesen Wirkungen wird eine technische Aufgabenstellung abgeleitet, die die Fachperson realistischerweise gestellt hätte. Eine Formulierung wie „Bereitstellung einer Vorrichtung mit verbessertem X“ ist nur zulässig, wenn eine solche Verbesserung durch geeignete Anhaltspunkte belegt ist; fehlt ein belastbarer Nachweis, ist die Aufgabe in weniger ambitionierter Form als Bereitstellung einer Alternative zu fassen. 2)

Die objektive technische Aufgabe darf nicht aus bloßen Lücken oder Schweigen des nächstliegenden Stands der Technik oder aus einem abstrakten Bedürfnis nach Umsetzung einer bekannten Ausführungsform hergeleitet werden, sondern muss sich aus technischen Effekten ergeben, die unmittelbar und kausal auf den anspruchsbegründenden Unterscheidungsmerkmalen beruhen.3)

Das im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes formulierte objektive technische Problem muss sich aus einem technischen Effekt ergeben, den die unterscheidenden Merkmale dem beanspruchten Gegenstand gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik verleihen, und darf nicht aus einer möglichen Verbesserung des Stands der Technik selbst hergeleitet werden.4)

Die Aufgabe muss technischer Natur sein. Bei Mischansprüchen dürfen nichttechnische Zielsetzungen, etwa Geschäftsregeln, die Rahmenbedingungen vorgeben, ohne selbst zur erfinderischen Tätigkeit beizutragen; in diesem Fall wird die technische Aufgabe so formuliert, dass die nichttechnische Vorgabe als Anforderungsspezifikation dient, und es wird geprüft, ob die technische Umsetzung dieser Vorgabe nahelag. 5)

Die Neuformulierung der Aufgabe während des Verfahrens ist zulässig, wenn sie auf objektiv festgestellten Tatsachen beruht, insbesondere neu ermitteltem Stand der Technik oder später geltend gemachten technischen Wirkungen. Solche Wirkungen dürfen herangezogen werden, wenn die ursprünglich eingereichte technische Lehre sie umfasst und sie von derselben ursprünglich offenbarten Erfindung verkörpert werden; eine ausdrückliche wörtliche Offenbarung der Wirkung ist nicht erforderlich. Nachveröffentlichte Beweismittel dürfen berücksichtigt werden. 6) Die zugrunde gelegten Wirkungen müssen über den gesamten Schutzbereich des Anspruchs eintreten; andernfalls ist eine Beschränkung erforderlich oder die Aufgabe weniger ambitioniert zu formulieren. 7)

Wenn mehrere Gruppen von Unterscheidungsmerkmalen unabhängige Wirkungen hervorrufen, wird die Aufgabenstellung in Teilaufgaben zerlegt; für jede Teilaufgabe ist gesondert zu prüfen, ob die beanspruchte Merkmalskombination nahelag. 8) Demgegenüber liegt eine einheitliche Aufgabe vor, wenn die Merkmale funktional zusammenwirken und eine gemeinsame technische Wirkung tragen; dann ist die Formulierung auf diesen kombinatorischen Effekt auszurichten, was für die Abgrenzung von Kombination, Synergie und Aneinanderreihung bedeutsam ist. 9)

Die Aufgabe ist objektiv zu bestimmen. Subjektive Vorstellungen des Anmelders sind unerheblich; entscheidend ist, was der beanspruchte Gegenstand tatsächlich zum Stand der Technik beiträgt. Auch in der Rechtsprechung des UPC/EPG wird auf eine realistische Offenbarung mit ähnlichem Zweck oder Effekt abgestellt; von dort wird die Aufgabe formuliert und sodann geprüft, ob die Fachperson zur beanspruchten Lösung veranlasst gewesen wäre. 10)

Eine Aufgabenformulierung, die von den subjektiven Vorlieben oder Erwartungen der Benutzer abhängt, stellt kein objektives technisches Problem dar.11)

Rückschauende Betrachtung ist zu vermeiden. Weder die Auswahl des Ausgangspunkts noch die Aufgabenformulierung dürfen durch Kenntnis der Lösung beeinflusst sein. Der Wortlaut der Aufgabe ist daher neutral zu halten und darf keine spezifischen Lösungsansätze, etwa konkrete Materialwahl, Algorithmusgestaltung oder Schaltungstopologie, enthalten. 12) Bei anspruchsweiten Formulierungen ist zudem zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorteile plausibel und reproduzierbar über die gesamte Breite eintreten; fehlt diese Plausibilität, scheidet eine Verbesserungsaufgabe aus. 13)

In der Biotechnologie hängt die Aufgabenformulierung eng mit der angemessenen Erfolgserwartung der Fachperson zusammen. Wo Ergebnisse nicht sicher vorhersagbar sind, kann trotz theoretischer Machbarkeit eine konservativere Aufgabenformulierung geboten sein; umgekehrt genügt bloße Hoffnung nicht, um eine ambitionierte Aufgabe zu tragen. 14)

Das Verhältnis zum dritten Schritt ist klar: Die objektive technische Aufgabe bildet die Messlatte für die anschließende Prüfung nach dem Could/Would-Ansatz. Je klarer und technischer die Aufgabe und je belastbarer die zugrunde gelegten Wirkungen, desto trennschärfer lässt sich beurteilen, ob die beanspruchte Lösung für die Fachperson naheliegend war oder ob sie jenseits routinemäßiger Weiterentwicklung liegt. 15)

siehe auch

Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

1)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 5.2 (April 2025); T 229/85; T 2/83
2)
T 87/08; G-VII, 5.2; T 296/93
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 24. Juni 2025 – T 1465/23 – Isolated islands of cryptography/GN HEARING, Gründe 3.4; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23. März 2023 – G 2/21, Gründe 25; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 7. Februar 2024 – T 1344/21, Gründe 7.4.2; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 30. November 2023 – T 1737/21, Gründe 3.3.3; EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Entscheidung vom 27. Juni 2024 – T 0010/22
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 21. Januar 2025 – T 0646/22, Gründe 4.5.1
5)
T 641/00 – COMVIK; G 1/19; G-VII, 5.4 und 5.4.1; vgl. COMVIK-Ansatz
6)
T 116/18, Rn. 11.10; T 1989/19, Rn. 3.3.8; G 2/21; G-VII, 5.2 und 11
7)
G 1/19; G-VII, 5.2
8)
T 389/86; G-VII, 6
9)
T 204/06; G-VII, Anlage
10)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21.05.2025 – UPC_CFI_230/2024; EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 28.07.2025 – UPC_CFI_239/2024
11)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 8. April 2025 – T 0201/21 – Product authentication/TESI, Nr. 10 der Gründe
12)
G-VII, 8; T 1742/12; T 824/05
13)
G-VII, 5.2; F-III, 12
14)
G-VII, 13
15)
T 2/83; T 257/98; EPG Paris, UPC_CFI_230/2024
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