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ep:neuformulierung_der_aufgabe

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Neuformulierung der Aufgabe

Die Neuformulierung der Aufgabe ist ein Kernbestandteil der zweiten Stufe des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes. Ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik werden zunächst die Unterscheidungsmerkmale ermittelt und die daraus resultierenden technischen Wirkungen festgestellt; auf dieser Grundlage wird die Objektive technische Aufgabe gebildet. Stellt sich im Verfahren heraus, dass die ursprünglich in der Patentanmeldung genannte Aufgabe nicht zutreffend, zu ambitioniert oder durch neuen Stand der Technik überholt ist, darf die Aufgabe objektiv neu gefasst werden. Maßgeblich sind die objektiv festgestgestellten Tatsachen am Tag vor wirksamem Anmeldetag bzw. Prioritätstag, gesehen mit den Augen der Fachperson. 1)

Zulässig ist die Neuformulierung insbesondere, wenn die zunächst behauptete Verbesserung gegenüber dem gewählten Ausgangspunkt nicht belegt ist oder sich nur gegenüber weiter entfernten Entgegenhaltungen ergibt. In solchen Konstellationen ist die Aufgabe weniger ehrgeizig zu formulieren, typischerweise als Bereitstellung einer Alternative. Die Fachperson darf dabei keine Lösungselemente aus dem Anspruchstext als Teil der Aufgabe „mitlesen“; der Aufgabenwortlaut bleibt neutral und vermeidet Material-, Algorithmus- oder Topologieangaben. 2)

Technische Wirkungen, die zur Stützung der neu gefassten Aufgabe herangezogen werden, müssen von der ursprünglich offenbarten technischen Lehre umfasst und von derselben Erfindung verkörpert sein. Eine wörtliche Offenbarung der Wirkung ist nicht erforderlich, entscheidend ist die inhaltliche Deckung. Beide Voraussetzungen – umfasst und verkörpert – sind kumulativ. 3) Nachveröffentlichte Beweismittel dürfen zur Untermauerung solcher Wirkungen berücksichtigt werden; die Beweiswürdigung erfolgt frei, bleibt aber an die ursprüngliche technische Lehre gebunden. 4) Die behauptete Wirkung muss über den gesamten Schutzbereich des Anspruchs eintreten. Ist dies nicht der Fall, ist der Anspruch einzugrenzen oder die Aufgabe abzustufen. 5)

Die kumulativen Voraussetzungen, dass eine technische Wirkung von der ursprünglich offenbarten technischen Lehre umfasst und von derselben Erfindung verkörpert sein muss, wirken zugleich als Sicherung gegen spekulative Anmeldungen: Patentschutz soll nur für Erfindungen gewährt werden, die zum Anmeldetag bereits gemacht und offenbart sind; ist das Vorliegen oder die Verallgemeinerung der geltend gemachten Wirkung am Anmeldetag lediglich spekulativ, kann sie die objektive technische Aufgabe nicht tragen.6)

Ein technischer Effekt, der die Grundlage einer erst nach dem Anmeldetag gemachten oder in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbarten Erfindung bildet oder der der ursprünglich offenbarten technischen Lehre widerspricht, kann bei der Formulierung der objektiven technischen Aufgabe im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes nicht berücksichtigt werden.7)

Die Neuformulierung der Aufgabe dient der Objektivierung, nicht der nachträglichen Anpassung an die Anspruchslösung. Rückschauende Betrachtung ist zu vermeiden. Der gewählte Ausgangspunkt muss ein realistisches Interesse der Fachperson widerspiegeln; erst von dort aus wird die Aufgabe neu gefasst. 8) Bei mehreren voneinander unabhängigen Wirkungssträngen kann die Aufgabenstellung in Teilaufgaben zerlegt werden; für jede Teilaufgabe ist gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Merkmalskombination nahelag. Führen die Merkmale funktional zu einem gemeinsamen Effekt, bleibt es bei einer einheitlichen Aufgabe mit entsprechendem Kombinationsbezug. 9)

In Fällen mit technischen und nichttechnischen Elementen ist der COMVIK-Ansatz maßgeblich. Nichttechnische Zielsetzungen können die Rahmenbedingungen der Aufgabe vorgeben, etwa als geschäftliche Anforderungsspezifikation, ohne selbst die erfinderische Tätigkeit zu tragen. Die neu formulierte Aufgabe ist dann auf die technische Umsetzung dieser Vorgaben auszurichten; ob sie nahelag, wird anschließend nach dem Could/Would-Ansatz geprüft. 10)

Prozessual trägt der Anmelder oder Patentinhaber die Darlegungslast für die herangezogene Wirkung. Wird diese bestritten, sind geeignete Nachweise zu erbringen; die Eignung nachveröffentlichter Daten richtet sich nach ihrer Aussagekraft für die am Prioritätstag der Erfindung geschuldete technische Lehre. Die Substantiierungspflicht umfasst auch die Plausibilität über den gesamten Anspruchsbereich. 11) Fehlt ein tragfähiger Wirkungsnachweis, ist die Neuformulierung auf eine alternative Aufgabe zu beschränken; lässt sich auch hierfür keine Veranlassung zum beanspruchten Weg belegen, bleibt der Gegenstand erfinderisch. Umgekehrt kann eine ambitioniertere Aufgabenfassung nicht aufrechterhalten werden, wenn sie nur auf selektiven Ausführungsformen beruht.

Die Rechtsprechung des UPC/EPG knüpft an denselben objektiven Ansatz an. Ausgangspunkt ist eine realistische Offenbarung mit ähnlichem Zweck oder Effekt; die Aufgabe wird von dort hergeleitet und darf im Verfahren an neue Erkenntnisse angepasst werden, solange sie durch die ursprüngliche Lehre gedeckt ist. Erst auf dieser Grundlage wird geprüft, ob die Fachperson veranlasst gewesen wäre, die beanspruchte Lösung als nächsten Entwicklungsschritt zu wählen. 12)

Besonderheiten ergeben sich in der Biotechnologie, wo die Formulierung der Aufgabe eng mit der angemessenen Erfolgserwartung der Fachperson verknüpft ist. Ist der Erfolg unsicher, kann eine konservativere Aufgabenfassung angezeigt sein; eine bloße Hoffnung trägt eine ambitionierte Verbesserungsaufgabe nicht. 13) Für Auswahlerfindungen gilt: Eine neu behauptete überraschende Wirkung kann eine spezifische Auswahlaufgabe stützen, muss aber für den gesamten beanspruchten Bereich gelten; andernfalls bleibt nur die alternative Aufgabenfassung. 14)

Die Neuformulierung der Aufgabe ist damit kein rhetorisches Stilmittel, sondern ein methodischer Korrekturmechanismus: Sie stellt sicher, dass die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit an einer realitätsgerechten, technisch sinnvollen Aufgabenstellung ausgerichtet wird, die von der ursprünglich offenbarten Lehre getragen wird und sich nicht auf retrospektive Erwägungen stützt.

siehe auch

Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Objektive technische Aufgabe
Bildung der Aufgabe aus Unterscheidungsmerkmalen und Wirkungen.

Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Dreistufige Methodik des EPA.

Could/Would-Ansatz
Veranlassung statt bloßer Möglichkeit.

COMVIK-Ansatz
Technische Umsetzung nichttechnischer Vorgaben.

Ex-post-facto-Analyse
Vermeidung rückschauender Betrachtung.

1)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 5.2 und 11 (April 2025); T 229/85
2)
T 87/08; G-VII, 5.2; T 229/85; G-VII, 8
3)
T 116/18, Rn. 11.10; T 1989/19, Rn. 3.3.8
4)
G 2/21; G-VII, 11
5)
G 1/19; G-VII, 5.2
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 16. November 2023 – T 0314/20, Gründe 6.13–6.14; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23. März 2023 – G 2/21, Tenor Nr. 2 und Gründe 93; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 8. April 2004 – G 1/03, Gründe 2.5.3; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23. Juli 2023 – T 116/18, Gründe 11.8
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 16. November 2023 – T 0314/20, Gründe 6.24–6.29; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23. März 2023 – G 2/21
8)
G-VII, 8; EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21.05.2025 – UPC_CFI_230/2024
9)
T 389/86; G-VII, 6; T 204/06
10)
T 641/00 – COMVIK; G 1/19; G-VII, 5.4 und 5.4.1
11)
G 2/21; G-VII, 11; G-VII, 5.2
12)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21.05.2025 – UPC_CFI_230/2024; EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 28.07.2025 – UPC_CFI_239/2024
13)
G-VII, 13
14)
G-VII, 12; T 939/92; T 2108/21
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